Was müssen Unternehmen bei Ladeinfrastruktur 2026 beachten?

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Patrick Müller
UX & Performance Marketing Manager bei ChargeHere. Analysiert B2B-Anforderungen an Ladeinfrastruktur und bereitet technische wie wirtschaftliche Aspekte präzise für Entscheider auf. Privat beschäftigt er sich mit Wirtschaft und dem Kapitalmarkt.

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Ladeinfrastruktur für Unternehmen ist 2026 keine Frage der Fahrzeugflotte mehr, sondern eine Frage der Gebäude- und Netzplanung. Der Grund ist ein Datum: Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die neuen Ausstattungsquoten liegen deutlich über dem, was bisher gefordert war. Weil Ladeinfrastrukturprojekte sechs bis achtzehn Monate Vorlauf haben, sind 2026 beide Rechtsstände planungsrelevant. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten gelten, welche technischen Standards jetzt ins Lastenheft gehören, wie Sie den Ladebedarf realistisch herleiten und wo die teuersten Planungsfehler entstehen.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze: Worauf Unternehmen 2026 achten müssen

Was gehört zur Ladeinfrastruktur für Unternehmen?

Ladeinfrastruktur für Unternehmen umfasst vier Ebenen: die elektrische Grundinstallation vom Netzanschluss bis zum Stellplatz, die Ladehardware, das Lade- und Lastmanagement sowie die Software- und Serviceschicht für Zugang, Abrechnung und Störungsbehebung. Die Ladehardware ist dabei der Teil, den Sie später austauschen können. Alles andere legen Sie einmal fest.

Ladepunkt, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur

Diese drei Stufen werden häufig vermischt, sind rechtlich aber getrennt und lösen sehr unterschiedliche Kosten aus.
Begriff Was konkret verbaut wird
Leitungsinfrastruktur
Schutzrohre und Kabeltrassen inklusive Anschluss an den Zählpunkt sowie Platz für Zähler, Messsysteme und Schutzelemente, aber ohne Kabel.
Vorverkabelung
zusätzlich alle Strom- und Datenkabel bis zum Stellplatz. Erfüllt ist sie erst, wenn dort ein anschlussfähiger Endpunkt sitzt, an den sich die Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten anschließen lässt.
Ladepunkt
betriebsfähiger Anschluss, an dem gleichzeitig ein Fahrzeug lädt
Eine reine Hauptzuleitung oder ein zentraler Verteiler genügt für die Vorverkabelung nicht. Diese Abgrenzung ist ab 2027 gesetzlich relevant und wirtschaftlich ohnehin: Nachträglicher Tiefbau in einer Tiefgarage kostet ein Vielfaches der Erstinstallation.

AC oder DC: die Kurzfassung

Die Ladeart folgt dem Verhältnis aus Energiebedarf und Standzeit, nicht der Fahrzeugklasse. Reicht die Standzeit aus, um den Tagesbedarf an einem 11-kW-Ladepunkt zu decken, ist AC die wirtschaftlich überlegene Wahl. Reicht sie nicht, brauchen Sie DC.
Nutzungsfall Typische Standzeit Empfehlung
Mitarbeiterparkplatz
8 bis 10 Stunden
AC 11 kW
Dienstwagenflotte am Firmensitz
über Nacht
AC 11 kW
Besucher- und Gästeparkplatz Zentrale
1 bis 3 Stunden
AC 11 kW, ergänzt um DC 50 kW
Kundenparkplatz Einzelhandel
30 bis 90 Minuten
DC ab 50 kW
Poolfahrzeuge mit hoher Umschlagsfrequenz
15 bis 45 Minuten
DC 50 bis 150 kW
Logistik und Speditionshof
20 bis 60 Minuten
DC 150 bis 400 kW

Die Herleitung mit Ladezeiten, Kostenlogik und vollständiger Entscheidungsmatrix finden Sie in unserem Beitrag zur Frage AC oder DC Ladesäule.

Öffentlich zugänglich oder nicht: die Weichenstellung mit den größten Folgen

Diese Entscheidung bestimmt Pflichten, Förderfähigkeit und Erlösmöglichkeiten. Sie hängt nicht am Eigentum der Fläche, sondern an der tatsächlichen Zugänglichkeit. Die Bundesnetzagentur zieht die Linie beim abgrenzbaren Personenkreis.

Ein Firmenparkplatz, der nur mit Berechtigung befahren werden kann, ist nicht öffentlich zugänglich. Öffnen Sie ihn für einen unbestimmten Personenkreis, kippt die Einordnung. Klären Sie diesen Punkt vor der Ausschreibung, nicht danach.

Warum wird betriebliche Ladeinfrastruktur 2026 zum Standortthema?

Zwei Entwicklungen überlagern sich: Der Fahrzeugmarkt kippt schneller als erwartet, und der Gesetzgeber verschärft die Gebäudepflichten. Im ersten Halbjahr 2026 erreichten batterieelektrische Pkw einen Anteil von 24,8 Prozent an den Neuzulassungen mit 368.006 Fahrzeugen, ein Zuwachs von 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Treiber ist der gewerbliche Bereich.

Was die Zulassungszahlen für Standortplaner bedeuten

Im Juni 2026 wurden 296.378 Pkw neu zugelassen, davon 63,4 Prozent auf gewerblich Haltende, und 84.057 Elektro-Neuwagen, 78,2 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.

Für Unternehmen ist das eine Bedarfsprognose. Fahrzeuge, die 2026 in Flotten und Dienstwagenordnungen kommen, brauchen 2027 Lademöglichkeiten am Standort. Wer die Zahl der Ladepunkte am heutigen Fahrzeugbestand ausrichtet, baut eine Anlage, die in zwei Jahren zu klein ist.

Die öffentliche Infrastruktur ersetzt das Laden während der Arbeitszeit nicht. Das Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur weist zum 1. Juli 2026 155.264 Normalladepunkte und 54.341 Schnellladepunkte mit zusammen 9,04 GW aus. Zur Lesart: Das Register erfasst ausschließlich öffentlich zugängliche Ladepunkte und enthält auch Meldungen aus noch nicht abgeschlossenen Anzeigeverfahren. Der größere Teil betrieblicher Ladeinfrastruktur ist dort gar nicht abgebildet.

Vier Nutzergruppen, vier Anforderungen

Definieren Sie diese Gruppen und ihre Tarife vor der Hardwareauswahl. Nachträgliche Änderungen am Zugangs- und Abrechnungskonzept sind der häufigste Grund für Umbauten im Betrieb.

Welche gesetzlichen Pflichten treffen Unternehmen 2026 und ab 2027?

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das GEIG in der bisherigen Fassung, ab dem 1. Januar 2027 die Neufassung, die die verschärfte EU-Gebäuderichtlinie EPBD von 2024 umsetzt. Maßgeblich für die anzuwendende Fassung ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung, der bauaufsichtlichen Zustimmung oder der Bauanzeige, nicht der Baubeginn.

Die beiden Rechtsstände im Vergleich

Fall Bis 31.12.2026 Ab 01.01.2027
Neubau Nichtwohngebäude
ab mehr als 6 Stellplätzen: jeder dritte Stellplatz Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt (§ 7)
ab mehr als 5 Stellplätzen: 50 Prozent vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
Bürogebäude
keine Sonderregel
1 Ladepunkt je 2 Stellplätze
Größere Renovierung Nichtwohngebäude
ab mehr als 10 Stellplätzen: jeder fünfte Stellplatz Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt (§ 9)
wie Neubau, bereits ab mehr als 5 Stellplätzen
Bestehendes Nichtwohngebäude
ab mehr als 20 Stellplätzen: 1 Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025 (§ 10)
ab mehr als 20 Stellplätzen: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent der Stellplätze
Öffentliche Gebäude im Bestand
keine Sonderregel
bis 1. Januar 2033 Vorverkabelung an 50 Prozent der Stellplätze
Wirtschaftlichkeitsausnahme bei Renovierung
Kosten über 7 Prozent der Renovierungskosten
Kosten über 10 Prozent der Renovierungskosten

Die Pflicht aus § 10 GEIG greift unabhängig von Renovierungsmaßnahmen. Sie gilt also bereits heute für jedes betroffene Büro-, Verwaltungs- oder Logistikgebäude oberhalb der Schwelle. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Was der Sprung praktisch bedeutet, zeigt eine Rechnung: Bei einem neuen Nichtwohngebäude mit 25 Stellplätzen war bisher mindestens ein Ladepunkt vorgeschrieben, künftig wären es mindestens fünf. Bei einem Bürogebäude derselben Größe sind es dreizehn.

Die verschärfte Bürogebäude-Quote

Die Quote von einem Ladepunkt je zwei Stellplätze erfasst überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzte Nichtwohngebäude. Sie ist die schärfste Einzelregel der Novelle und trifft genau jene Standorte, an denen Beschäftigte acht Stunden parken. Wer heute ein Bürogebäude plant oder saniert, sollte diese Quote als Auslegungsgröße für die Grundinstallation verwenden, auch wenn der Bauantrag noch 2026 gestellt wird. Die Nachrüstung im Betrieb ist die teuerste Variante.

Was nicht unter das GEIG fällt

Drei Einschränkungen begrenzen den Anwendungsbereich deutlich, und alle drei werden in Projekten regelmäßig übersehen.

Flexibilität, Bündelung und Übergangsfristen

Vier Erleichterungen sollten Sie kennen, weil sie den Investitionsbedarf spürbar senken können.

Ein Detail, das Ausführungsplanungen sprengt: Die Prozentsätze für Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung sind ab 2027 jeweils gesondert für barrierefreie und nicht-barrierefreie Stellplätze anzuwenden. Bei 20 Stellplätzen, davon zwei barrierefrei, muss die Vorverkabelung an mindestens neun nicht-barrierefreien und an einem barrierefreien Stellplatz umgesetzt werden. Wer die Quote auf die Gesamtzahl anwendet, erfüllt die Pflicht formal nicht.

Wer im Mietverhältnis verantwortlich ist

Das GEIG adressiert den Eigentümer. In gewerblichen Mietverhältnissen ist damit nichts geklärt, weil die Umsetzung faktisch beim Nutzer liegt. Regeln Sie GEIG-Compliance, Flächenüberlassung, Zugangsrechte und Kostenverteilung ausdrücklich im Mietvertrag. Bei Transaktionen ist GEIG-Compliance inzwischen ein eigener Prüfpunkt in der Due Diligence, weil bestehende und absehbare Pflichten erhebliche Investitionsbedarfe auslösen können.

Welche technischen Standards muss neue Ladeinfrastruktur erfüllen?

2026 ist ein Beschaffungsjahr mit Stichtagen. Hardware, die Sie jetzt kaufen, muss Anforderungen erfüllen, die erst 2027 vollständig greifen. Rechtsrahmen sind die AFIR, also die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die seit dem 1. Januar 2026 gültige neue Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656. Die AFIR geht der Ladesäulenverordnung vor.

Die Stichtage bei ISO 15118

Die Normenreihe ISO 15118 regelt die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Ladestation und ist Voraussetzung für Plug & Charge sowie für bidirektionales Laden.
Stichtag Anforderung Betroffene Ladepunkte
8. Januar 2026
EN ISO 15118-1 bis -5
neu errichtete oder instand gesetzte öffentlich zugängliche AC- und DC-Ladepunkte
1. Januar 2027
EN ISO 15118-20
alle neu errichteten oder instand gesetzten Ladepunkte, auch private und nicht öffentlich zugängliche

Der zweite Stichtag ist der wichtigere und wird regelmäßig übersehen, weil er nicht auf öffentliche Ladepunkte beschränkt ist. Wer 2026 Wallboxen ohne EN ISO 15118-20 beschafft, kauft Hardware, die für Neuinstallationen ab 2027 nicht mehr verwendbar ist. Voraussetzung ist unter anderem ein PLC-Modem in der Station.

„Instand gesetzt“ meint den umfangreichen oder vollständigen Ersatz relevanter Ausrüstung. Der Austausch eines Ladekabels zählt nicht dazu, für bereits installierte Ladepunkte greift ansonsten Bestandsschutz.

Passend dazu verlangt auch das novellierte GEIG, dass ab dem 1. Januar 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte intelligentes Laden auf Basis nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle ermöglichen (§ 5 GEIG).

Bezahlen, Preisangabe und Daten

Diese Pflichten gelten nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte, treffen dort aber unmittelbar.
Die Datenpflichten lassen sich nicht manuell erfüllen. Sie setzen ein Backend mit entsprechender Anbindung voraus, und genau das gehört als Leistungspflicht in den Vertrag mit dem Dienstleister.

Was ins Lastenheft gehört

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Wie ermitteln Unternehmen den tatsächlichen Ladebedarf?

Der Ladebedarf ergibt sich aus Fahrleistung und Standzeit, nicht aus der Fahrzeugzahl. Rechnen Sie in Kilowattstunden pro Tag, nicht in Kilowatt. Der übliche Fehler ist die Addition aller Wallbox-Leistungen zu einer Anschlussleistung, die niemals abgerufen wird.

Der Rechenweg

Ein Beispiel: Ein Dienstwagen mit 60 Tageskilometern benötigt rund 10,8 kWh. An einem 11-kW-Ladepunkt ist das in etwa einer Stunde erledigt, das Fahrzeug steht aber acht Stunden auf dem Mitarbeiterparkplatz. Ein Ladepunkt kann diesen Bedarf für mehrere Fahrzeuge nacheinander decken, wenn Lastmanagement und Ladezeitfenster passen.

Gleichzeitigkeitsfaktor: warum die Summe irrelevant ist

Der Gleichzeitigkeitsfaktor beschreibt, welcher Anteil der installierten Ladeleistung tatsächlich gleichzeitig abgerufen wird. Zehn AC-Ladepunkte mit je 11 kW ergeben rechnerisch 110 kW Anschlussleistung, mit Lastmanagement liegt der tatsächliche Bedarf aber oft nur bei 30 bis 50 kW. Ankunftszeiten streuen, und Batterien reduzieren die Ladeleistung nach kurzer Zeit selbst.

Genau hier liegt der Hebel. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Lastprofilen und Gleichzeitigkeitsfaktoren vermeidet Überdimensionierung und kostspielige Nachrüstungen. Wer den Faktor sauber herleitet, spart häufig den Netzausbau und damit den größten Einzelposten des Projekts.

Skalierung planen statt nachrüsten

Trennen Sie Infrastruktur und Ladepunkte bewusst. Die Grundinstallation für alle Stellplätze zu legen und zunächst nur einen Teil zu bestücken, ist in fast allen Fällen die wirtschaftlichere Variante, weil Tiefbau und Trassenführung Einmalkosten sind und Ladehardware ein modularer Nachrüstposten ist. Diese Logik deckt sich mit den GEIG-Anforderungen ab 2027, die genau diese Zweiteilung vorschreiben. Wer heute so plant, erfüllt die kommenden Pflichten weitgehend automatisch.

Was ist beim Netzanschluss und beim Lastmanagement zu beachten?

Der Netzanschluss ist der kritische Pfad jedes Projekts, weil er die längste Vorlaufzeit und die größte Kostenunsicherheit trägt. Jede Ladeeinrichtung ist nach § 19 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung beim Netzbetreiber anzumelden, ab einer Summen-Bemessungsleistung über 12 kVA je Kundenanlage ist zusätzlich dessen vorherige Zustimmung erforderlich. Rechnen Sie diesen Schritt zuerst, nicht zuletzt.

Anmeldung und typische Stolpersteine

Der Netzbetreiber hat für die Zustimmung nach § 19 NAV zwei Monate Zeit und kann Abhilfemaßnahmen verlangen. Das ist kein Kostenposten, aber ein Terminrisiko. Die Anmeldung erfolgt über ein beim Netzbetreiber eingetragenes Installationsunternehmen, denn Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nach § 13 Abs. 2 NAV nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden.
Drei Punkte verzögern Projekte regelmäßig:

Baukostenzuschuss: die 30-kW-Grenze

Der Baukostenzuschuss ist eine einmalige Zahlung für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung. In der Niederspannung darf er nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 kW übersteigt (§ 11 Abs. 3 NAV). Ob die Grenze überschritten wird, stellt der Netzbetreiber fest. Die Erhebung ist nicht davon abhängig, ob tatsächlich bauliche Maßnahmen am Netz erforderlich werden.

Daraus folgt eine klare Handlungsanweisung: Jedes Kilowatt angemeldeter Leistung oberhalb von 30 kW kostet Geld. Ein wirksames Lastmanagement senkt die anzumeldende Leistung und damit direkt den Baukostenzuschuss. Das ist der schnellste Rechenweg, um ein Lastmanagement zu begründen.

§ 14a EnWG: wann betriebliche Ladepunkte steuerbar sind

Nach § 14a Abs. 3 EnWG gelten nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Steuerungspflichtig sind Einrichtungen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung in der Niederspannung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Die Details regeln die Festlegungen BK6-22-300 zur Steuerung und BK8-22/010-A zur Netzentgeltreduzierung.

Zwei Fragen begrenzen den Anwendungsbereich. Ist der Ladepunkt öffentlich zugänglich, fällt er nicht darunter. Hängt er an der Mittelspannung, ebenfalls nicht. Für den typischen Mitarbeiter- oder Flottenladepunkt hinter der Schranke in der Niederspannung gilt die Regelung dagegen praktisch immer.

Reduzieren heißt dimmen, nicht abschalten. Im Bedarfsfall bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW je steuerbarer Verbrauchseinrichtung garantiert. Für Anlagen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen unverändert bis zum 31. Dezember 2028 fort, ein freiwilliger Wechsel ist früher möglich.

Meine Einschätzung: Die Steuerbarkeit ist kein Nachteil, sondern ein Beschleuniger. Sie nimmt dem Netzbetreiber die Grundlage, den Anschluss zu verzögern oder abzulehnen. Für Standorte ohne Lastmanagement kann die Drosselung im Ernstfall allerdings die Fahrbereitschaft der Flotte gefährden.

Lastmanagement, Photovoltaik und Speicher

Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung dynamisch auf die aktiven Ladevorgänge und begrenzt den Gesamtbezug auf einen statischen oder dynamischen Grenzwert. Es verhindert Lastspitzen, hält die Anschlusskapazität ein und ermöglicht Priorisierung nach Nutzergruppe. Zwei Anforderungen sollten Sie nicht verhandeln: lokaler Betrieb auch bei ausgefallener Internetverbindung und offene Schnittstellen zu bestehenden Energiemanagementsystemen.

Bei DC gilt der Hebel technisch ebenso, wirtschaftlich aber anders. Eine dauerhaft gedrosselte Schnellladesäule ist keine Schnellladesäule mehr. Wer DC baut, um Standzeiten zu verkürzen, darf das Lastmanagement nur als Spitzenbegrenzung einsetzen.

Eine Photovoltaikanlage passt gut zu Mitarbeiterparkflächen, weil Erzeugungs- und Ladezeiten sich überlagern. Bei Flotten, die nachts laden, gilt das ohne Speicher nicht. Prüfen Sie das anhand echter Lastgänge, nicht anhand von Jahresmengen.

Wie rechnen Unternehmen Ladestrom rechtssicher ab?

Sobald Sie Ladestrom gegen Entgelt abgeben, greift das Mess- und Eichrecht, egal ob an Kunden, Mitarbeitende oder die Öffentlichkeit. Davon zu unterscheiden ist die Erstattung von Ladekosten an eigene Arbeitnehmer, für die andere Anforderungen gelten. Beide Fälle werden in der Praxis häufig vermischt.

Wann das Eichrecht greift

Fall Anforderung
Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit Entgelt
vollständige Eichrechtskonformität inklusive gesicherter Datenübertragung
Gästeladen mit Abrechnung
vollständige Eichrechtskonformität
Stromabgabe an Mitarbeitende gegen Entgelt
eichrechtskonforme Messung erforderlich
Poolfahrzeuge ohne Weiterberechnung
internes Verhältnis, entscheidend ist die Nachweisfähigkeit gegenüber dem Finanzamt
Kostenloses Laden ohne Entgelt
keine eichrechtliche Abrechnungspflicht
Erstattung von Heimladekosten an Arbeitnehmer
separate Mengenerfassung nötig, eine MID-Zertifizierung verlangt das BMF dafür ausdrücklich nicht
Nutzen mehrere Firmen eine gemeinsame Ladeinfrastruktur, können unter den Voraussetzungen des § 35 MessEG erleichterte Anforderungen gelten, etwa bei zusammenhängendem Grundstück, gleichbleibenden Partnern und klaren Vereinbarungen zur Fehlerhandhabung. Dann genügt ein MID-zertifizierter Zähler. Eichrechtskonforme AC- und DC-Ladeeinrichtungen sind inzwischen breit am Markt verfügbar. Eichrechtskonformität bleibt damit ein Beschaffungskriterium, ist aber kein Kostentreiber mehr.

Eichfristen im Blick behalten

Messgeräte zur Abrechnung gegenüber Dritten brauchen ein gültiges Eichzeichen. Die Eichgültigkeit von Elektrizitätszählern beträgt in der Regel acht Jahre. Nach Ablauf darf der Ladepunkt nicht mehr für abrechnungsrelevante Vorgänge genutzt werden, der Zähler muss ausgetauscht oder neu geeicht werden. Die Weiternutzung ohne gültiges Eichzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Verstoß sind nach § 60 MessEG möglich. Kontrolliert wird durch die Eichbehörden der Länder und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Für Betreiber, die 2018 oder 2019 ihre ersten abrechnungsrelevanten Ladepunkte in Betrieb genommen haben, läuft die erste Frist damit 2026 ab. Legen Sie eine Fristenliste je Ladepunkt an, wenn Sie das noch nicht getan haben.

Abrechnungsmodelle im Überblick

Zwei Nebenbedingungen gelten für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte: Zusätzliche Bestandteile wie Blockiergebühren müssen transparent und separat ausgewiesen werden, und eine rein zeit- oder pauschalbasierte Abrechnung als einziges Entgelt ist nicht mehr regelkonform.

Was gilt steuerlich beim Laden am Arbeitsplatz?

Das Laden am Betriebsstandort bleibt für Mitarbeitende steuerfrei, und zwar planbar bis Ende 2030. Beim Laden eines Dienstwagens zu Hause hat sich zum 1. Januar 2026 dagegen Grundlegendes geändert, weil die früheren Monatspauschalen entfallen sind. Wer beides verwechselt, rechnet 2026 falsch ab.

Laden auf dem Betriebsgelände

Nach § 3 Nr. 46 EStG ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens lohnsteuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit und die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG gelten bis zum 31. Dezember 2030.

Die Regelung ist weit gefasst. Begünstigt ist nicht nur der Dienstwagen, auch das private Elektroauto darf im Betrieb steuerfrei geladen werden, ohne Höchstbetrag und ohne Begrenzung der Fahrzeugzahl. Der steuerfreie Vorteil ist zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung, solange die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 4 EStG aus.

Für die Investitionsentscheidung heißt das: Ein Ladepunkt am Standort ist bis 2030 das steuerlich einfachste Instrument, um Elektromobilität attraktiv zu machen, ohne Abrechnungsaufwand in der Lohnbuchhaltung zu erzeugen.

Was sich beim Heimladen von Dienstwagen geändert hat

Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 sind die bisherigen Monatspauschalen für selbst getragene Stromkosten beim Heimladen eines Dienstwagens zum 31. Dezember 2025 ersatzlos entfallen. Seither ist die geladene Strommenge nachzuweisen, etwa über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler, über die Fahrzeugtelemetrie oder über ein intelligentes Ladekabel. Zur Vereinfachung darf für 2026 bis 2030 der amtliche Durchschnittsstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden, für 2026 sind das 0,34 Euro je Kilowattstunde.

Für die Infrastrukturplanung folgt daraus ein technischer Punkt: Heimladepunkte, die für die Erstattung genutzt werden, brauchen eine messfähige Erfassung. Die vertiefte steuerliche Betrachtung von Dienstwagenversteuerung, Investitionsbooster und Heimladeabrechnung finden Sie in unserem TCO-Vergleich zwischen E-Auto und Verbrenner.

Welche Förderung gibt es 2026 für Ladeinfrastruktur für Unternehmen?

Die Förderlandschaft ist 2026 kleinteiliger als früher. Die großen bundesweiten Zuschussprogramme für einzelne Ladepunkte sind ausgelaufen, dafür gibt es Landesprogramme, ein Bundesprogramm für Mehrparteienhäuser, das Programm zum betrieblichen Mobilitätsmanagement für KMU und eigene Aufrufe für Ladeinfrastruktur schwerer Nutzfahrzeuge.
Zwei Punkte gelten programmübergreifend und entscheiden über Erfolg oder Ablehnung:

Drei Empfehlungen für den Mix:

Weil Förderaufrufe, Fristen und Fördersätze sich mehrfach im Jahr ändern, pflegen wir die aktuellen Programme von Bund und Ländern an einer Stelle. Die vollständige Übersicht mit Voraussetzungen, Fördersätzen und Antragsstellen finden Sie in unserem Förderleitfaden für Ladeinfrastruktur 2026.

Ein Hinweis zur Kombination: Eine Investitionsförderung schließt laufende Erlöse aus der Treibhausgasminderungsquote nicht aus.

Selbst betreiben oder auslagern?

Der Betrieb läuft 15 Jahre und entscheidet über Nutzerzufriedenheit und Folgekosten. Betreiber tragen Pflichten aus Eichrecht, Arbeitsschutz und Elektrotechnikrecht, unabhängig davon, ob die Anlage gekauft oder gemietet ist. Wer keine eigene Elektrofachkraft und keine Rufbereitschaft hat, sollte den Betrieb auslagern.
Ergänzend gilt für öffentlich zugängliche Ladepunkte: Sie müssen digital vernetzt sein, und Ladepunkte, die seit dem 13. April 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen zum intelligenten Laden fähig sein, also in Echtzeit auf Steuersignale reagieren können.

Kriterien für die Anbieterauswahl

Kriterium Konkrete Frage
Reaktionszeit
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Rückmeldung nach einer Störungsmeldung?
Entstörung remote
Bis wann ist eine Störung ohne Vor-Ort-Einsatz behoben?
Vor-Ort-Einsatz
In welcher Frist ist ein Techniker am Standort?
Erreichbarkeit
Gibt es Support außerhalb der Geschäftszeiten?
Wartung und Prüfung
Sind wiederkehrende Prüfungen im Vertrag enthalten oder Zusatzleistung?
Hardwareoffenheit
Kann der Betreiber auch Fremdhardware übernehmen?
Ausfallwirkung
Wie viele Ladepunkte fallen bei einer Störung gleichzeitig aus?
Exit
Was passiert bei Vertragsende mit Anlage, Daten und Nutzerkonten?
Den letzten Punkt unterschätzen viele Unternehmen. Klären Sie vor Vertragsschluss, wem die Ladedaten gehören und ob die Hardware nach einem Betreiberwechsel im vollen Funktionsumfang weiterläuft. Andernfalls entsteht eine Abhängigkeit, die bei der nächsten Ausschreibung teuer wird.

Wie läuft ein Ladeinfrastruktur-Projekt konkret ab?

Ein Ladeinfrastruktur-Projekt läuft in vier Phasen: Datenaufnahme, Konzept und Machbarkeit, Detailplanung nach Standortbegehung, dann Bau und Inbetriebnahme. Realistisch dauert es von der ersten Anfrage bis zum Ladebetrieb sechs bis achtzehn Monate. Die Dauer bestimmt der Netzanschluss, nicht die Lieferzeit der Hardware.

Die vier Phasen

Wer wann eingebunden werden muss

Die häufigste Verzögerung ist organisatorisch, nicht technisch.
Zur Reihenfolge: Der Förderantrag gehört zwischen Phase 3 und Phase 4, nicht danach.

Welche Fehler sollten Unternehmen 2026 vermeiden?

Die teuersten Fehler entstehen in den ersten Wochen eines Projekts und betreffen fast immer Dimensionierung, Rechtsstand oder Beschaffungsreihenfolge. Diese neun typischen Planungsfehler sollten Sie zwingend umgehen:

Fazit: Was Verantwortliche jetzt konkret tun sollten

2026 ist die Frage nach der Ladeinfrastruktur für Unternehmen entschieden, und zwar nicht durch die Wirtschaftlichkeit, sondern durch den Gesetzgeber. Ab dem 1. Januar 2027 gelten für Nichtwohngebäude deutlich höhere Ausstattungsquoten, für Bürogebäude sogar ein Ladepunkt je zwei Stellplätze. Weil ein Projekt sechs bis achtzehn Monate braucht und der Netzanschluss den kritischen Pfad bildet, ist 2026 das Planungsjahr für Pflichten, die 2027 greifen.

Der Engpass liegt dabei selten im Budget. Er liegt in der Reihenfolge der Entscheidungen. Wer zuerst Hardware auswählt und danach Netzanschluss, Nutzergruppen und Abrechnung klärt, baut Anlagen, die zweimal bezahlt werden. Wer umgekehrt vorgeht, kommt in vielen Fällen ohne Netzausbau aus und erfüllt die kommenden GEIG-Anforderungen fast nebenbei.

Ehrlich bleiben muss man bei den Erlösen. Betriebliche Ladeinfrastruktur trägt sich über vermiedene Kosten beim Laden und über die Spanne zwischen Bezugspreis und Ladetarif. THG-Prämien und Förderzuschüsse verbessern die Rechnung, tragen sie aber nicht. Wer einen Business Case auf volatile Quotenerlöse stellt, rechnet sich das Projekt schön.

Daraus leiten sich fünf Schritte für die nächsten Monate ab:

Für Standorte mit langen Standzeiten bleibt meine Empfehlung klar: Grundinstallation für alle Stellplätze, AC als Standard, Lastmanagement von Anfang an und Ladepunkte nach tatsächlichem Bedarf plus Reserve. Das ist die Variante, die skaliert, und sie deckt sich mit der Zweiteilung aus Vorverkabelung und Ladepunkten, die der Gesetzgeber ab 2027 ohnehin vorschreibt.

Quiz: Testen Sie Ihr Wissen

Fortschritt 0%

Welche verschärfte Quote gilt nach dem neuen GEIG ab 2027 für neu geplante Bürogebäude?

Welcher technische Standard ist ab dem 1. Januar 2027 für alle neu errichteten Ladepunkte (auch intern) Pflicht?

Ab welcher angemeldeten Leistungsgrenze in der Niederspannung darf der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss (BKZ) erheben?

Wovon hängt es rechtlich ab, ob ein Ladepunkt als "öffentlich zugänglich" eingestuft wird?

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen "Leitungsinfrastruktur" und "Vorverkabelung"?

FAQ: Was müssen Unternehmen bei Ladeinfrastruktur beachten?

Als Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 20 Stellplätzen gilt bereits heute die Pflicht aus § 10 GEIG, mindestens einen Ladepunkt errichtet zu haben. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Anforderung auf einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent der Stellplätze. Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die diese überwiegend selbst nutzen, sind ausgenommen.

Ja, für bestehende Nichtwohngebäude über der Stellplatzschwelle greift sie unabhängig von Bau- oder Renovierungsmaßnahmen. Parkplätze ohne Gebäudebezug und unbeheizte Gebäude fallen dagegen nicht unter das GEIG.
Das hängt von Fahrleistung und Standzeit ab, nicht von der Fahrzeugzahl. Bei acht bis zehn Stunden Standzeit kann ein 11-kW-Ladepunkt den Tagesbedarf mehrerer Fahrzeuge decken, sofern ein Lastmanagement die Leistung verteilt. Planen Sie die Grundinstallation für alle Stellplätze und die Ladepunkte nach aktuellem Bedarf plus Reserve.
Das kostenlose oder verbilligte Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG bis Ende 2030 lohnsteuerfrei, ohne Höchstbetrag und unabhängig davon, ob es ein Dienst- oder Privatwagen ist. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Sobald Ladestrom gegen Entgelt abgegeben wird, also auch bei Weiterberechnung an Mitarbeitende. Für die reine Erstattung von Heimladekosten an Arbeitnehmer verlangt das BMF dagegen keine MID-Zertifizierung, wohl aber eine separate Mengenerfassung.
Nein. In der Niederspannung darf er nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 kW übersteigt. Ob die Grenze überschritten wird, stellt der Netzbetreiber fest.

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte über 4,2 kW in der Niederspannung sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf die Leistung bei drohender Netzüberlastung reduzieren, mindestens 4,2 kW je steuerbarer Verbrauchseinrichtung bleiben erhalten. Öffentlich zugängliche Ladepunkte und Anschlüsse in der Mittelspannung fallen nicht darunter.

Bezahl-, Preis- und Datenpflichten gelten nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Ab dem 1. Januar 2027 gilt EN ISO 15118-20 aber auch für neu errichtete oder instand gesetzte private und nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte.
Ja. Eine Investitionsförderung schließt die laufende Vergütung über die THG-Quote nicht aus. Für die mengenbasierte Ladepunkt-Prämie muss der Ladepunkt öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur gemeldet sein.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 2. September 2026 wieder und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Verbindlich sind die jeweiligen Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle.

Recht und Behörden

 

Fachbeiträge und Einordnung

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