Ladeinfrastruktur: Was Sie über die Ladesäulenverordnung wissen müssen

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Valeria Greco
Redakteurin Ladeinfrastruktur & Elektromobilität bei ChargeHere

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Alles hat seine Ordnung! Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2014/94/EU wurde 2016 durch die s.g. Ladesäulenverordnung (LSV) die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die LSV ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erlassene Verordnung, mit deren Vorgaben der Ausbau von Ladesäulen in Deutschland beschleunigt und damit Rechtsicherheit geschaffen werden soll.
Inhaltsverzeichnis

Die Verordnung für die Verkehrswende

Alles hat seine Ordnung! Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2014/94/EU wurde 2016 durch die s.g. Ladesäulenverordnung (LSV) die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die LSV ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erlassene Verordnung, mit deren Vorgaben der Ausbau von Ladesäulen in Deutschland beschleunigt und damit Rechtsicherheit geschaffen werden soll.

Kurzer Exkurs

Am 22. Oktober 2014 einigte sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat auf die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Sie ist darauf ausgerichtet, den Ausbau von Ladeinfrastruktur in allen Mitgliedstaaten zu fördern und einheitlichen Standards von Ladelösungen sicherzustellen. Jedes EU-Mitglied wurde durch die Richtlinie dazu aufgefordert, eigene nationale Pläne zu entwickeln.

Die Ladesäulenverordnung im Allgemeinen verpflichtet BetreiberInnen von Parkplätzen mit mehr als 20 Stellplätzen, mindestens einen davon mit einer Ladesäule auszustatten. In urbanen und ländlichen Gebieten soll durch diese Maßnahme Elektromobilität gleichermaßen gefördert werden. Zudem legt die Verordnung einheitliche Standards fest. Diese finden sich in der Zugänglichkeit der Ladestation sowie in der Nutzbarkeit und Transparenz der Ladeinfrastruktur. Am 17. März 2016 trat diese in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.

Lassen Sie uns nun einen genaueren Blick auf die Ladesäulenverordnung werfen – wir finden die Antworten auf Ihre Fragen.

Ist meine Ladestation zugänglich und barrierefrei?

Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkte durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt (§ 2 Nr. 5 LSV).

Damit auch Menschen mit Behinderung E-Mobilität unabhängig und selbstständig nutzen können, ist die Voraussetzung dafür  eine möglichst barrierefreie Infrastruktur. Hier finden Sie alle Anforderungen an eine barrierefreie Ladeinfrastruktur. Für die Barrierefreiheit der Ladeeinrichtung ein ungehinderter Zugang bestehen. Für motorisch eingeschränkte Personen ist unter anderem eine stufenlose Erreichbarkeit der Ladeeinrichtung erforderlich. Die Breite des Durchgangs muss dabei mindestens 0,90 m betragen. Die frontale und seitliche Anfahrbarkeit des Ladepunkts werden durch Bewegungsflächen von mindestens 1,50 x 1,50 m und somit auch die Erreichbarkeit des Bedienelements mit z.B. einem Rollstuhl sichergestellt.

Wichtig

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen umgesetzt. Für Produkte und Dienstleistungen gelten ab dem 28. Juni 2025 verpflichtende Anforderungen bezüglich der Nutzbarkeit durch Menschen mit Behinderungen.

Finden sich klare Kennzeichnungen an meiner Ladestation?

Eine transparente Kennzeichnung ist entscheidend, um den Nutzenden der Ladestationen eine einfache Identifizierung und Nutzung zu ermöglich. In der LSV wird demnach vorgeschrieben, dass alle relevanten Informationen, einschließlich der Preise, gut sichtbar und leicht verständlich gekennzeichnet werden, um die Transparenz zu gewährleisten.

Ist meine Ladestation anhand einheitlicher Standards errichtet worden?

Eine transparente Kennzeichnung ist entscheidend, um den Nutzenden der Ladestationen eine einfache Identifizierung und Nutzung zu ermöglich. In der LSV wird demnach vorgeschrieben, dass alle relevanten Informationen, einschließlich der Preise, gut sichtbar und leicht verständlich gekennzeichnet werden, um die Transparenz zu gewährleisten.

Muss ich die Ladestation melden und registrieren?

Definitiv! Betreibende von Ladestationen müssen ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur melden und registrieren. Dies dient zur Übersichtlichkeit und erleichtert die Planung für zukünftige Entwicklungen.

Das Wichtigste zur Meldepflicht:

Wo sind meine Daten?

Die Regelung des Datenzugang in der LSV sorgt dafür, dass Nutzende und Betreibende von Elektrofahrzeugen und Ladestationen Zugang zu allen relevanten Ladedaten erhalten. Dies soll die Transparenz bewahren und ermöglicht zudem eine optimierte Nutzung der Ladeinfrastruktur.

Alle guten Dinge sind drei!

Seit dem 01. Juli 2023 gilt die Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung. Hier haben wir die wichtigsten Schlüsselpunkte für Sie zusammengefasst:

Einheitliches Bezahlsystem beim spontanen Laden

Kontaktlose Zahlungen müssen mittels gängiger Kredit- und Debitkarten angeboten werden, um spontane Ladevorgänge zu erleichtern. Gilt für Ladepunkte, die ab dem 01. Juli 2024 in Betrieb oder öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Standardisierte Datenschnittstelle

Neu errichtete Ladesäulen müssen ab dem 01. März 2022 müssen über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, um Standardinformationen und dynamische Daten wie Betriebsbereitschaft und Belegungsstatus zu übermitteln.

Typ-2-Fahrzeugkupplung an Normalladepunkten

Normalladepunkte bis 22 Kilowatt (kW) dürfen nun ausschließlich mit einer Fahrzeugkupplung Typ2 ausgestattet sein.

Definition der öffentlichen Zugänglichkeit

Physische Barrieren sind nicht mehr zwingend erforderlich. Eine klare Beschilderung reicht aus, um den Zugang zu beschränken.

Meldungen und Kompetenzen

Die neu errichteten Ladepunkte müssen nun nicht mehr spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Mit den Neuerungen muss die Meldung nun spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen. Diese Anpassung sorgt für eine verkürzte Zeitspanne zwischen Errichtung und Meldung der Ladesäulen. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur durch die Neuerung das Recht Stilllegungen von Ladesäulen anzuordnen und kann Nachrüstungen verlangen, wenn technische Vorgaben nicht eingehalten werden.

Für die Förderung von Elektromobilität und Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung ein wichtiger Faktor. Sie schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und erzielt Akzeptanz von Elektrofahrzeugen. Die LSV fördert einen effizienten, transparenten und leicht zugänglichen Ausbau der Ladeinfrastruktur und beeinflusst die Verkehrswende im positiven Sinne. Haben Sie noch weitere Fragen? Gerne beraten wir Sie zu dem Thema persönlich. Unsere E-Mobility Experten sind gerne für Sie HERE.

HERE finden Sie übrigens die aktuelle Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV).

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