In der Welt der Ladeinfrastruktur wird ….
…mit vielen Begriffen und Abkürzungen umhergeworfen. Auch in die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen sowie Regelungen muss sich erst einmal gründlich eingearbeitet werden. Da Zeit bekanntlich immer knapper wird und sich vor langen Artikeln und noch längeren Erklärungen gerne gesträubt wird, waren wir fleißig und haben in dieser energiegeladenen Buchstabensuppe gelöffelt und folgende Buchstaben für Sie heute herausgefischt: GEIG.
Was bedeutet GEIG?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität. Das Gesetz ist am 18. März 2021 in Kraft getreten und dient zur Umsetzung einer effizienteren Gesamtenergie von Gebäuden. Insbesondere private Gebäude stehen hier im Zentrum.
Was bedeutet Leitungsinfrastruktur?
Das GEIG verlangt, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden eine Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität vorhanden sein muss. Diese Infrastruktur muss so beschaffen sein, dass unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes Ladepunkte ohne weitere bauliche Maßnahmen angeschlossen werden können. Es geht also nicht nur um eine planerische Vorbereitung, sondern um die tatsächliche Installation von Leerrohren, Trassen, Verteilern, Sicherungen und Zählerplätzen, die für die Elektromobilität erforderlich sind.
Welches Ziel soll mit dem GEIG erreicht werden?
Das GEIG wurde eingeführt, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge in privaten Wohnungen zu fördern. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen soll dadurch erleichtert und der Übergang zur umweltfreundlicheren Mobilität unterstützt werden.
Dabei greift das Gesetz bei Neubauten und umfassenden Renovierungen, bei welchen die Gebäudehülle mindestens um 25 Prozent verändert wird. Dann sind Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätze betroffen. Für Gebäude sind künftig die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten sind. In Wohngebäuden ist das bei jedem Stellplatz der Fall. In Nichtwohngebäuden bei jedem dritten Stellplatz. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Hinzukommt, dass Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen, nach dem 1. Januar 2025 mindestens über einen Ladepunkt verfügen müssen, auch wenn keine umfassenden Renovierungen durchgeführt wurden.
Werden die Gebäude sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude genutzt, ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend für die Umsetzung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes.
HERE können Sie das gesamte Gesetz lesen.
Was muss laut GEIG bei Ladeinfrastruktur in Neubauten beachtet werden?
- Neubau Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen: Jeder Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
- Neubau Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen: Jeder dritte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt.
- Installation von Lehrrohren für eine spätere Verlegung von Stromkabel zur Ladestation (gemäß §4 GEIG)
- Mindestanzahl an Ladepunkten, welche von Bundesland zu Bundesland variieren
- Zusätzliche Stromleitungen in der Nähe der Stellplätze
- Verkabelung für Mehrfamilienhäuser durch Einsatz intelligenter Lastmanagement-Systeme
- Barrierefreiheit für Menschen mit Handicap zum Beispiel durch eine besondere Anbringungshöhe der Ladevorrichtungen
- Die Einhaltung elektrischer Sicherheitsstandards durch geprüfte Ladegeräte und die Installation von Fehlerstromschutzschaltern
- Information und Schulung der Gebäudeeigentümer und Nutzenden über die Bedienung und Nutzung der Ladeinfrastruktur sowie gut sichtbare Hinweise
- Nutzung der Fördermöglichkeiten durch Prüfung staatlicher und regionaler Förderprogramme
WICHTIG
Die Anforderungen und Vorkehrungen der oben aufgeführten Maßnahmen variieren je nach Bundesland und örtlichen Vorschriften! Daher ist es ratsam sich vor Beginn der jeweiligen Projekte mit den örtlichen Behörden und Fachleuten in Verbindung zu setzen.
Wie wirkt sich das GEIG auf Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden aus?
Nach dem GEIG sollen auch bestehende Wohngebäude ab einer bestimmten Größe (in der Regel mehr als fünf Stellplätze) bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt nachrüsten müssen, um das Laden von Elektrofahrzeugen garantieren zu können. Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen Sie sicherstellen, dass jeder Stellplatz mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet wird:
- Renovierung* Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen: Alle Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein, aber nur wenn der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen sind.
- Renovierung* Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen: Jeder fünfte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt.
- *Eine Renovierung wird definiert, wenn 25% der Gebäudehülle betroffen sind. Wenn also beispielsweise das Dach saniert wird, könnte dies bereits unter das GEIG fallen.
Eigentümerpflicht
Eigentümer von Bestandsgebäuden sind grundsätzlich verpflichtet auf Verlangen des Mieters oder Wohnungseigentümers die Installation von Ladepunkten in Tiefgaragen oder Stellplätzen zu gestatten. Diese Umrüstung kann jedoch nur erfolgen, wenn von keinen Gefahren oder Einschränkungen auszugehen ist, z.B. einer Gefährdung der Gebäudesubstanz. (§20 GEIG)
Technische Anforderungen
Die Installation von Ladepunkten in Bestandsgebäuden muss technischen Anforderungen und Normen entsprechen, um Sicherheit und Gebäudeintegrität zu gewährleisten.
Kostenverteilung
Die Kosten werden in der Regel zwischen Eigentümer und Nutzer des Ladepunkts vereinbart. Um Kosten zu reduzieren, können staatliche Förderungen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Zugang für Dritte
Ladepunkte müssen auch für Dritte zugänglich sein, sofern dies technisch möglich ist. Dies kann bedeuten, dass Zugang zu Ladestationen geschaffen wird, wenn Mieter oder Wohnungseigentümer keine eigenen Ladepunkte besitzen.
Wichtig: Die Anforderungen und Vorkehrungen dieser Maßnahmen variieren je nach Bundesland und örtlichen Vorschriften! Daher ist es ratsam sich vor Beginn der jeweiligen Projekte mit den örtlichen Behörden und Fachleuten in Verbindung zu setzen.
*Update* Wichtige Änderung ab dem 1. Januar 2025
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mindestens 21 Stellplätzen gelten spezielle Regelungen: Ab dem 1. Januar 2025 müssen diese Gebäude von Ihnen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden, unabhängig von Renovierungen. Sparen Sie sich also Mehrkosten und rüsten Sie so schnell wie möglich um!
Wer ist nicht vom GEIG betroffen?
- Es handelt sich um ein öffentliches Gebäude (§14 Abs. 2 GEIG)
- Das Gebäude befindet sich im Eigentum eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMUs) und wird überwiegend von diesen selbst genutzt werden
- Übersteigen die Kosten für die Ladeinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung, dann greift die s.g. Härtefallklausel
Sind Sie vom GEIG betroffen? Jetzt testen!
Welche Fristen beim Ladeinfrastruktur-Aufbau gilt es laut GEIG zu beachten?
Alles hat seinen Preis und eben oftmals auch seine Frist! Das GEIG enthält klare Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aufgesetzt werden.
Es gibt jedoch einige allgemeine Punkte und Fristen, die berücksichtigt werden sollten:
- Die Beantragung der Baugenehmigung für das Neubauprojekt sollte in der Regel frühzeitig erfolgen (Dauer: etwa 8 Monate bis zum Baubeginn)
- Bauherren von Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen sollten Leitungen und Schutzrohre für die spätere Installation vorsehen
- Bei der Planung sollte die Mindestanzahl der Ladepunkte beachtet werden
- Die Installation sollte rechtzeitig erfolgen, um die Bedürfnisse der zukünftigen Nutzenden des Gebäudes zu erfüllen (Die Installation beginnt etwa zwei Monate nach Abschluss der Bauarbeiten)
- Auch die Beantragung der staatlichen Fördermittel kann zu einem großen Zeitfresser werden und sollte demnach rechtzeitig in Anspruch genommen werden
Auf der sicheren Seite sind Sie trotz allem, wenn Ihre Ladeinfrastruktur zügig aufgebaut wird. Sicher ist nun mal sicher!
Wo Kosten sind, wo Fristen sind, da sind hin und wieder auch mal Förderungen: Informieren Sie sich daher über Fördermöglichkeiten in Ihrer Region oder Ihrem Bundesland. In unserem Förderleitfaden für Ladeinfrastruktur 2024 haben wir das wichtigste zum Thema Förderungen für Sie schon bereitgestellt.
Sie sind dennoch unschlüssig, ob das GEIG wirklich von Nutzen ist?
Dann haben wir HERE noch einmal das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Zum Einen bestärkt das GEIG die Förderung der Elektromobilität in Deutschland.
Und zielt darauf ab, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in privaten Gebäuden auszubauen.
Zum Anderen legt das GEIG Standards fest, fördert die Nachrüstung von bestehenden Gebäuden und bietet viele Anreize für Investitionen im E-Mobilitätssektor.
Kurz gesagt: Das GEIG ist ein guter Mechanismus, um die Energie- und Mobilitätswende voranzutreiben und damit auch eine weitere Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels.
Die Suppe ist zwar jetzt kalt, aber dennoch konnten wir ein wenig Ordnung schaffen. Fakt ist: Um grüne Mobilität voranzutreiben, werden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften benötigt.
Apropos, kennen Sie schon die AFIR-Verordnung? Wenn nicht, dann haben wir auch HERE das Wichtigste für Sie zusammengefischt: „Was ist AFIR?„
Wie hilfreich waren die Seiteninhalte?
Klicken Sie auf die Sterne um zu bewerten!
Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 216
Bisher keine Bewertungen! Seien Sie der Erste, der diesen Beitrag bewertet.