Bundesweite Förderung von Ladeinfrastruktur für Flotten und an Mitarbeiterparkplätzen

Alles Wichtige zur Ladeinfrastruktur-Förderung für Unternehmen
Bund fördert bis zu 900 Euro pro Ladepunkt
Förderung für Unternehmen: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlichte am 17. November 2021 die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ mit einem Gesamtvolumen von 350 Millionen Euro. Damit fördert der Bund zukünftig den Aufbau von gewerblicher Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für E-Fahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge.
Ein großer Meilenstein, um den Erfolg der Elektromobilität in Deutschland weiter voranzutreiben. Laut einer Studie der Nationalen Plattform Zukunft Mobilität finden rund 60-85 % aller Ladevorgänge im nicht öffentlich zugänglichen Bereich statt – das heißt zu Hause oder im Unternehmen. Immer mehr Menschen wünschen sich eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz, um das private E-Fahrzeug oder das Dienstfahrzeug dort laden zu können. Zusätzlich sind etwa zwei Drittel aller PKW-Neuzulassungen Dienstfahrzeuge. Durch eine komfortable Lademöglichkeit am Arbeitsplatz, kann der Umstieg auf eine klimafreundliche Mobilität für die Flotte und Mitarbeitenden erleichtert werden. Die E-Fahrzeuge werden einfach dort geladen, wo diese über einen längeren Zeitraum stehen.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden Unternehmen, die Ladestationen für die E-Flottenfahrzeuge und/oder für private E-Fahrzeuge der Mitarbeitenden des Unternehmens errichten möchten. Die Anträge können seit dem 23. November 2021 im KfW-Zuschussportal eingereicht werden.
Was wird gefördert?
Die Förderrichtlinie unterstützt Unternehmen im Kauf und bei der Installation von Ladestationen mit einer Ladeleistung von maximal 22 kW pro Ladepunkt inklusive des Netzanschlusses.
Weiterhin können, im Rahmen des Zuschusses, unter anderem Nebenleistungen, wie ein Energiemanagementsystem, Batteriespeichersysteme sowie notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), eingereicht werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss pro Ladepunkt beträgt maximal 900 Euro, wenn der Zuschuss höchstens 70 % der förderfähigen Gesamtkosten beträgt. Das bedeutet, dass die Gesamtkosten des Vorhabens mindestens 1285,71 Euro betragen müssen. Der maximale Zuschuss pro Standort liegt bei Unternehmen bei 45.000 Euro. Die Durchführung des Projekts muss innerhalb von 18 Monaten (ursprünglich 12) nach Abschluss des Vertrags bei der KfW erfolgen.
Schritt für Schritt – So funktioniert die Antragstellung der Förderung

1. Schritt: Antrag im KfW-Zuschussportal stellen. Die Förderung (Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (441) (kfw.de)) muss vor der Bestellung der Ladestationen beantragt werden.

2. Schritt: Einfach die Ladestationen bestellen und durch ein Elektroinstallationsunternehmen bei Ihnen im Unternehmen installieren lassen.

3. Schritt: Für die Auszahlung des Fördermittels müssen die Rechnungen und die Nachweise im KfW-Zuschussportal hochgeladen werden.

4. Schritt: Nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur müssen alle Ladepunkte im Reporting-System der NOW-GmbH erfasst werden.
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Das gilt es zu beachten:
- Erhöhung der Ladepunkte: Nach Antragstellung kann die Anzahl der Ladepunkte im Zuschussportal nicht mehr erhöht werden. Kommen weitere Ladepunkte hinzu, muss ein weiterer Antrag im KfW-Zuschussportal gestellt werden.
- De-minimis-Verordnung: Die Beantragung durch Unternehmen erfolgt im Rahmen der beihilferechtlichen De-minimis-Verordnung und setzt eine De-minimis-Erklärung des Unternehmens über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen voraus.
- Stromversorgung: Die Ladeinfrastruktur muss mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien versorgt werden. Dies kann durch die Anbindung aus eigener Erzeugung oder einem Strombelieferungsvertrag garantiert werden.
- Miet-/Pachtverhältnis: Befinden sich die Stellplätze für die Ladestationen nicht im Eigentum des Antragstellers (z.B. gemieteter oder gepachteter Stellplatz), wird vor Antragstellung eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer der Fläche benötigt.